StartseiteVerein BBLStatuten

des Vereins für behindertengerechtes Bauen Luzern

Art. 1
Unter dem Namen „Verein für behindertengerechtes Bauen Luzern“ besteht mit Sitz in Luzern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.



Art. 2

1
Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchsetzung einer hindernisfreien Bauweise im öffentlichen und im privaten Bereich, welche den Anforderungen aller in ihrer Mobilität beeinträchtigten Menschen entspricht. Die vom Verein geführte Beratungsstelle erbringt die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Dienstleistungen.

2
Der Verein nimmt die ihm durch das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern übertragenen Kompetenzen wahr und erfüllt die ihm durch Leistungsverträge übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen innerhalb des Netzwerkes Behindertengerechtes Bauen.



Art. 3
Die Tätigkeit des Vereins und der Beratungsstelle wird durch Zahlungen aus dem Leistungsvertrag, Gebühren für Baugesuchskontrollen, durch Beiträge der Mitglieder
und anderweitige Zuwendungen finanziert.



Art. 4
Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle



Art. 5

1
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Die Mitglieder sind unter Angabe der Traktanden mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen.

2
Anträge für zusätzliche Traktanden sind der Präsidentin /dem Präsidenten mindestens
sieben Tage vor der Generalversammlung einzureichen und können nur bei Zustimmung
von mindestens der Hälfte der an der Versammlung Anwesenden behandelt werden.

3
Der Generalversammlung obliegen:

a) Genehmigung des Protokolls
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
d) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
e) Wahl der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Kontrollstelle
h) Änderung der Statuten
i) Auflösung des Vereins



Art. 6
1
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern.
Mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder sind Behinderte oder Vertreter von Selbsthilfeorganisationen.

2
Nach Ablauf der Amtsdauer von drei Jahren sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.

3
Dem Vorstand obliegt:

a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung
oder anderen Organen übertragen sind.
b) Die Kontrolle der Geschäftsführung durch den Stellenleiter.
c) Die Vertretung des Vereins nach aussen, gegenüber Behörden und anderen
Organisationen, sowie der Entscheid über Einsprachen und Beschwerden.
d) Delegation von Geschäften an den Stellenleiter.
e) Einberufung der Generalversammlung.
f) Erlass eines Reglements über die Organisation der Beratungsstelle (u.a. Pflichtenhefte,
Anstellung von Mitarbeitern).

4
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmenden, allenfalls mit Stichentscheid der Präsidentin/des Präsidenten.

5
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Ausserordentliche Inanspruchnahme kann
im Einzelfall entschädigt werden.



Art. 7

Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident
zeichnet mit dem Stellenleiter oder einem Vorstandmitglied kollektiv zu zweien.
Das Reglement kann abweichende Kompetenzen für Sonderfälle regeln.

Art. 8

Als Kontrollstelle wird ein anerkannter Revisor oder eine Treuhandunternehmung für die Dauer von jeweils drei Jahren durch die Generalversammlung gewählt.



Art. 9
1
Die Mitgliedschaft steht offen den Selbsthilfeorganisationen der Behinderten,
Institutionen der Behindertenhilfe, Einzelpersonen und Körperschaften, welche
allgemein die Bestrebungen hindernisfreier Bauweise fördern.

2
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich den Austritt erklären; der fällige Jahresbeitrag bleibt geschuldet.

3
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigen Gründen beschliessen;
dem Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung offen.



Art. 10
1
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe für Einzel- und
für Kollektivmitglieder die Generalversammlung bestimmt

2
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.



Art. 11
1
Über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein beschliesst die Generalversammlung mit einem Stimmenmehr von zwei Dritteln, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

2
Bei Vereinsauflösung nicht verwendete Beiträge aus dem Leistungsvertrag werden der Schweizerischen Fachstelle erstattet. Die Generalversammlung entscheidet über die Zuwendung des verbleibenden Vereinsvermögens an eine Organisation mit ähnlicher Zweckbestimmung.



Art. 12
Diese Statuten ersetzen jene vom 17.02.1987 und sind mit Annahme durch die Generalversammlung am 2. April 2007 in Kraft getreten.









Für den Vorstand





Präsident
Victor G. Schulthess, Dr. iur.







Vizepräsident
Peter von Moos, lic. iur.


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